Prüfung von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen

(BWS)

wie Lichtschranken, Lichtgitter, Radar, Kamera, Laserscanner an Maschinen 

Unsere Leistung

Wir prüfen Ihre berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtgitter, Sicherheitslaserscanner, und kamera- sowie radar basierte Schutzeinrichtungen jedes Herstellers auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen und zum Stand der Technik. 
Unsere Prüfungen, gemäß BetrSichV §14, sind effizient, neutral, preiswert und werden gerne entsprechend Ihrem Wunschtermin durchgeführt. 

Umfang der BWS Prüfung

  • Feststellung der Arbeitssicherheit am betroffenen Gefahrenbereich der Maschine
  • Überprüfung des Anbaus & Funktionalität
  • Prüfung der Einbindung in die Steuerung gemäß Hersteller- und normativen Vorgaben
  • Auslesen der Konfiguration der Schutzeinrichtung
  • Prüfung auf spezifische Anforderungen aufgrund des Maschinentyps, z.B. Pressen
  • Erstellung eines Prüfprotokolls
  • Anbringung einer Prüfplakette mit Datum der nächsten Prüfung
  • Durchsprache der Prüfergebnisse
  • Zusammenfassung der Prüfungen ab 20 Prüfungen

Aufbewahrung und Verfügbarkeit

Die Prüfergebnisse werden von uns in elektronischer Form für mindestens 10 Jahre aufbewahrt und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Unterstützung bei Abweichungen

Sollten im Rahmen der Prüfungen, Abweichungen zum Stand der Technik oder Sicherheitsrelevante Anmerkungen auftreten, können wir Ihnen gerne einen Maßnahmenplan erarbeiten, um die Maschine auf den Stand der Technik zu bringen. Siehe Maßnahmenplan zur Mängelbehebung.

Kontaktieren sie uns für ein unverbindliches Angebot

Lassen Sie sich noch heute Ihr unverbindliches Angebot zukommen über info@safetyinspect.de oder unser Kontaktformular.

Fälligkeit der BWS Prüfung

Wir unterstützen Sie gerne im Rahmen der Beratung zur Gefährdungsbeurteilung bei der Ermittlung Ihrer spezifischen wiederkehrenden Prüffristen für Ihre berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen.

Erstmalige BWS Prüfung:

Die Prüfung muss vor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage erfolgen.

Wiederkehrende BWS Prüfung:

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind durch den Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können. 
Falls Anforderungen aus Typ-C Normen bestehen, sollten diese berücksichtigt werden.

Außerordentliche BWS Prüfung:

Nach Unfällen, längeren Zeiträumen der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignissen.

Paragraph

Grundlage der BWS Prüfung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nur solche Arbeitsmittel bereitzustellen und zu verwenden, die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind, vor vorhersehbaren Gefährdungen schützen und keine Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen könnten. Dies umfasst vor allem die Ausstattung der Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen sowie die Implementierung von Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln.

Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, müssen vor ihrer erstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Ebenso sind Arbeitsmittel, die schädlichen Einflüssen ausgesetzt sind und Gefährdungen für die Beschäftigten verursachen können, regelmäßigen Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person zu unterziehen.

Arbeitsmittel, die außergewöhnlichen Ereignissen ausgesetzt waren, welche potenziell ihre Sicherheit beeinträchtigen und Beschäftigte gefährdet haben könnten, müssen einer außerordentlichen Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unterzogen werden. Solche außergewöhnlichen Ereignisse können Unfälle, längere Zeiträume der Nichtverwendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.

Die zur Prüfung befähigte Person muss die Anforderungen der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) 1203 erfüllen und ist bei der Durchführung der Prüfungen nicht fachlich weisungsgebunden durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung befähigte Personen, die Prüfungen durchführen, dürfen vom Arbeitgeber aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass das Prüfergebnis dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Diese Aufzeichnungen können in elektronischer Form erfolgen.

Rechtliche Grundlagen:

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